Statuten


1. Name, Sitz und Zweck

 

Der Verein Rhynauer Chilbi ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Rheinau.

Der Verein bezweckt die Erhaltung der Rhynauer Chilbi und die Weiterführung für Jung und Alt. Er ist politisch und konfessionell neutral.


2. Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

a) Aktivmitglieder

Jede Person, die gewillt ist, den Zweck des Vereins zu fördern und aktiv mitzuarbeiten, kann durch die Generalversammlung als Aktivmitglied aufgenommen werden.

Nur Aktivmitglieder haben ein Stimmrecht. Sie sind bei Wahlen und Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet.

 

b) Passivmitglieder

Personen, die sich verpflichten, den von der Generalversammlung festgesetzten Betrag zu bezahlen oder die den Verein mit Interesse unterstützen, können durch die Generalversammlung als Passivmitglieder aufgenommen werden.

 

c) Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder und Personen, die dem Verein besondere Dienste erwiesen haben, können durch die Generalversammlung als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss durch die Generalversammlung oder Tod. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Allfälliges Vereinseigentum ist innert 10 Tagen nach dem Austritt abzugeben.


3. Organisation

 

3.1 Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie findet einmal jährlich statt, spätestens eine Woche nach der Rheinauer Fasnacht. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vorher schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch elektronische Medien.

Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.

 

Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

  • Abnahme des Protokolls der Generalversammlung
  • Festsetzung des Budgets, Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung von Mitgliederbeiträgen
  • Festsetzung des freien Kredits des Vorstands (maximal pro Jahr)
  • Aufnahme von Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern
  • Wahlen (jährlich):
    • Stimmenzähler
    • Vorstandsmitglieder
    • Präsident
    • Rechnungsrevisoren
  • Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  • Ehrungen
  • Statutenänderungen

Anträge sind bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

 

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

 

3.2 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er umfass folgende Chargen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Materialverwalter
  • Platzwart
  • Beisitzer

Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen. Ebenso können drei Aktivmitglieder eine Vorstandssitzung verlangen.

Der Vorstand behandelt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand ist berechtigt, die budgetierten Beträge auszugeben. Für nicht budgetierte Aufgaben kann er über den freien Kredit des Vorstandes verfügen.

Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier Kollektivunterschrift. Der Vorstand kann dem Kassier im Verkehr mit den Banken oder der Post Einzelunterschrift erteilen.

 

 

3.3 Rechnungsrevisoren

 

Die Generalversammlung legt die Zahl der Rechnungsrevisoren fest. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins sowie allfällige Spezialrechnungen. Sie stellen der Generalversammlung Bericht und Antrag über die finanziellen Mittel des Vereins.


4. Finanzen und Haftung

 

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Die Einnahmen bestehen aus:

  • Erlös von Veranstaltungen
  • Mitgliederbeiträgen
  • Beiträgen der Gemeinde
  • Schenkungen, Vergabungen, Gönnerbeiträgen
  • Kapitalerträgen
  • Werbung, Sponsorbeiträgen

Aktivmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

 

Bei Auflösung des Vereins geht das Mobiliar und allfällige weitere Aktiven dem Vorstand zu, soweit bei der Auflösung nicht anders beschlossen wird. Von der Gemeinde gewährte Beiträge sind, soweit bei der Auflösung noch vorhanden, der Gemeinde zurückzuzahlen.

 

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.


5. Schlussbestimmungen

 

Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 14.03.2018 sofort in Kraft.


Stand: 14. März 2018 / Gründungsversammlung